Vorsteuerabzug bei Ist-Besteuerung
(UStR 2000, Rz 1819)
Der Vorsteuerabzug bei Ist-Besteuerung (= Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) steht seit dem 1.1.2013 grundsätzlich nur zu, wenn auch die Zahlung der Vorsteuer erfolgt ist. Bei Teilzahlungen steht der Vorsteuerabzug entsprechend der bereits bezahlten Teilrechnungen zu. Ausnahmen von dieser Regelung gelten für Versorgungsunternehmen nach § 17 UStG, Unternehmer mit Umsätzen im vorangegangenen Geschäftsjahr von mehr als 2 Mio. Euro sowie ab 15.08.2015 für die Vorsteuerüberrechnung in voller Höhe.

