Kleinunternehmergrenze
Die Steuerfreiheit gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG für einen Jahresumsatz bis zu € 30.000,– (netto) richtet sich nach der Höhe der Entgelte für die im Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen.
Wurde ein Entgelt teilweise in einem Jahr vereinnahmt, und der Restbetrag im Folgejahr, ist das Gesamtentgelt maßgebend.

