Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 wurden Teilbereiche der Zusatzsteuer bei umsatzsteuerlich pauschalierten Land- und Forstwirten für die Lieferung von Getränken und alkoholischen Getränken, die nicht in § 10 Abs. 3 Z 11 UStG sowie in den Anlagen zum UStG angeführt sind (zum Beispiel selbstgebrannte Spirituosen, Fruchtsäfte oder Getränke, die aus zugekauften Stoffen erzeugt werden), geändert.

