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Zusatzsteuer bei land- und forstwirtschaftlicher Pauschalierung (§ 22 Abs. 2 UStG), Heft 128/2015

USt 2015, 3 Heft 128 v. 10.10.2015

Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 wurden Teilbereiche der Zusatzsteuer bei umsatzsteuerlich pauschalierten Land- und Forstwirten für die Lieferung von Getränken und alkoholischen Getränken, die nicht in § 10 Abs. 3 Z 11 UStG sowie in den Anlagen zum UStG angeführt sind (zum Beispiel selbstgebrannte Spirituosen, Fruchtsäfte oder Getränke, die aus zugekauften Stoffen erzeugt werden), geändert.

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