Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen wurden bereits in den vergangenen Jahren Leistungsortregeln für die kurz- und langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Unternehmer sowie an Private eingeführt. Diese bleiben auch durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 unverändert bestehen. Es entfällt lediglich die Sonderregelung der Verlagerung des Leistungsorts für die Vermietung von Beförderungsmitteln durch Unternehmer aus dem Drittland in das Inland, wenn die Nutzung im Inland erfolgt.

