Werden Gegenstände aus dem Drittland in das Inland eingeführt, beim Zoll abgefertigt und dem (inländischen) Kunden verrechnet, so erwartet sich der Kunde als Eingangsrechnung eine Nettorechnung. Weiters wird erwartet, dass eine Belastung mit Einfuhrumsatzsteuer anfällt, dieser Betrag aber unter den allgemeinen Voraussetzungen beim Finanzamt als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

