Bei Leistungsempfängern, die nach vereinnahmten Entgelten versteuern (Istbesteuerung), werden die Zahlungseingänge eines Monats bzw. Vierteljahres versteuert, unabhängig davon, wann die zu Grunde liegende Lieferung bzw. Leistung erfolgt ist. Die Steuerschuld entsteht erst mit Ablauf des Monats, in dem die Umsätze vereinnahmt worden sind. Als Zahlungseingänge gelten neben den Bareinnahmen natürlich auch alle betrieblichen Bankgutschriften und auch Gegenrechnungen.

