(§ 4 Abs. 9 UStG 1994)
Das AbgÄG 2012 hat zur Vorbeugung gegen Steuerumgehungen und zur Schaffung einer transparenten Gesetzeslage mit Wirksamkeit seit 1.1.2013 im § 4 UStG den Normalwert als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer dann vorgesehen, wenn das Entgelt aus außerbetrieblichen Gründen von diesem Normalwert abweicht. Außerbetriebliche

