Nach § 12 Abs. 12 UStG gilt für Land- und Forstwirte der Wechsel von der umsatzsteuerlichen Pauschalierung zur Regelbesteuerung und umgekehrt als Änderung der Verhältnisse, die zu einer Vorsteuerberichtigung für Gegenstände des Unternehmens führt.
Vorsteuerberichtigung bei Gegenständen des Anlagevermögens

