Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes stellt gem. § 3 Abs. 2 UStG einen Entnahmeeigenverbrauch dar und ist daher einer Lieferung gegen Entgelt umsatzsteuerlich gleichgestellt. Der übertragende Unternehmer muss daher für jeden Gegenstand des übertragenen Betriebes, der ganz oder zum Teil zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, eine Eigenverbrauchsbesteuerung durchführen.

