Art. 25 UStG enthält eine Vereinfachungsregelung für die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. Die Vereinfachung besteht darin, dass die umsatzsteuerliche Registrierung des Erwerbers (mittlerer Unternehmer) im Empfangsstaat vermieden wird.
Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft?

