Wird für die Lieferung von Speisen und Getränken ein Gesamtentgelt verlangt (keine Einzelpreisvereinbarung), liegen trotzdem selbständige Hauptleistungen vor, die auf die zwei Komponenten aufzuteilen sind. Der auf die Speisen entfallende Entgeltsteil ist mit 10 % zu versteuern, der Getränkeanteil mit 20 %. Wird z.B. in einem Fastfood-Restaurant für eine Kombination von „Burger“ und „Cola“ ein gemeinsamer Menüpreis verrechnet, so muss dieses Gesamtentgelt nach einem vertretbaren Schlüssel aufgeteilt werden. Im Jahr 2009 entschied der VwGH, dass diese Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufpreise linear erfolgen müsse.

