Hat ein Unternehmer für ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens einen Vorsteuerabzug geltend gemacht und ändern sich in einem der Jahre, die auf das Jahr der erstmali-
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gen Verwendung dieses Wirtschaftsgutes folgen, die Verhältnisse im Unternehmensbereich, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren, dann ist die Vorsteuer zu korrigieren. Durch diese Korrekturverpflichtung sollen sowohl ungerechtfertigte Steuervorteile als auch Nachteile, die sich durch nachträgliche Änderungen des Verwendungszwecks ergeben, vermieden werden, beispielsweise wenn ein bisher unecht befreiter Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung optiert.

