In § 12 Abs. 12 UStG wird mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 ein Satz eingefügt der besagt, dass eine Änderung der Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend sind, auch vorliegt, wenn die Änderung darin besteht, dass ein Wechsel in der Anwendung der allgemeinen Vorschriften (Anm.: Regelbesteuerung) und der Vorschriften des § 22 UStG (Anm.: Pauschalierung für Land- und Forstwirte) für den Vorsteuerabzug vorliegt.

