Ab 2013 enthält § 11 UStG Bestimmungen, wonach die gesetzlichen Vorschriften jenes Staates zu beachten sind, von dem aus das Unternehmen des leistenden Unternehmers betrieben wird oder in dem sich die an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte befindet (zuvor: Recht des Staates, in dem sich der Leistungsort befindet).

