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Archivierung von (elektronischen) Rechnungen

USt 2013, 1 Heft 106 v. 29.11.2013

Paragraph 132 Bundesabgabenordnung regelt die Aufbewahrungsverpflichtungen für Belege. Belege sind demnach grundsätzlich 7 Jahre aufzubewahren. Neben der Ausnahme für die Fälle von offenen Verfahren sieht das Umsatzsteuergesetz noch eine besondere Aufbewahrungsfrist für Belege im Zusammenhang mit Liegenschaften vor. Diese Frist hat 12 Jahre betragen, ab dem 1.4.2012 beträgt sie für neu im Betriebsvermögen befindliche Liegenschaften nun 22 Jahre. Für Grundstücke, die nicht in den Anwendungsbereich des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 fallen, gilt weiterhin eine Aufbewahrungsfrist von 12 Jahren. Während dieser Zeit sind die betroffenen Geschäftsunterlagen entweder in Papierform oder in elektronischer Form zu archivieren.

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