Abholfälle bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sind besonders betrugsanfällig. Dies deshalb, da es normalerweise keinen tatsächlichen Nachweis für das Gelangen der Ware in einen anderen Mitgliedstaat gibt. Die abholende Person nimmt den Gegenstand in Empfang, bestätigt den Empfang und die Absicht, diese in einen anderen EU-Staat zu verbringen und verlässt das Geschäft. Außer der Bestätigung liegt beim Lieferanten kein Nachweis vor.
Beispiel:

