§ 27 Abs. 4 UStG 1994 enthält als besondere Aufsichtsmaßnahme zur Sicherung des Steueranspruchs eine Verpflichtung zur Abfuhr der Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger in bestimmten Fällen. Diese Abfuhrverpflichtung bezieht sich auf steuerpflichtige Leistungen, die im Inland durch Unternehmer, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Betriebsstätte haben, erbracht werden. Werden derartige Leistungen an

