Gem. § 10 Abs. 2 Z 4 lit. b UStG unterliegen die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10%. Als Nebenleistung gilt dabei auch ein ortsübliches Frühstück, wenn es im Beherbergungsentgelt enthalten ist.

