Gem. § 22 Abs. 1 UStG ist bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmern die in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb anfallende Vorsteuer und Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Diese Regelung ist auch dann anwendbar, wenn ein nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirt freiwillig Bücher oder Aufzeichnungen führt (UStR 2000, Rz 2852).

