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Steuersätze bei pauschalierten Land- und Forstwirten, Heft 91/2012

USt 2012, 3 Heft 91 v. 3.9.2012

Gem. § 22 Abs. 1 UStG ist bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmern die in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb anfallende Vorsteuer und Umsatzsteuer nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Diese Regelung ist auch dann anwendbar, wenn ein nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirt freiwillig Bücher oder Aufzeichnungen führt (UStR 2000, Rz 2852).

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