Die Vereinsrichtlinien geben die Rechtsansicht des BMF zu den gesetzlichen Bestimmungen wieder.
Die Änderungen betreffend die Umsatzsteuer beziehen sich auf inhaltliche Aussagen.
Für die unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetriebe von Vereinen gilt grundsätzlich die Liebhabereivermutung, die der Verein allerdings widerlegen kann, dann ist er diesbezüglich Unternehmer. Hinsichtlich der schädlichen Geschäftsbetriebe/Gewerbebetriebe gilt die Liebhabereivermutung dann, wenn unentbehrliche und entbehrliche Hilfsbetriebe als Liebhabereitätigkeit gelten und die Umsätze aus dem schädlichen Bereich € 7.500,- nicht übersteigen.

