Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist die Frage entscheidend, ab wann eine (juristische) Person als Unternehmer anzusehen ist, vor allem für den Vorsteuerabzug. Nur
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Unternehmer im Sinne des UStG sind unter Umständen berechtigt, für bezogene Leistungen Vorsteuerbeträge vom Finanzamt erstattet zu bekommen. In der Vorbereitungsphase vor Betriebseröffnung bzw. vor Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit stellt sich die Frage, ob die Unternehmereigenschaft schon gegeben ist.

