Unter anderem ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass die Lieferungen und Leistungen als für das Unternehmen ausgeführt gelten. Dabei ist bei teilweiser betrieblicher und privater Nutzung gesetzlich die 100 %ige Zuordnung zum Unternehmen vorgesehen. Daneben besteht aber auch die Möglichkeit, nur den tatsächlich unternehmerisch genutzten Teil des Liefergegenstandes dem Unternehmen zuzuordnen.

