Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung darf ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang für Zwecke
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der Umsatzbesteuerung nicht in seine Komponenten zerlegt werden. Ob ein solcher einheitlicher Vorgang vorliegt, ist nach der Verkehrsauffassung aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen (UStR Rz 346). Aufgrund der Vielfalt der Lebenssachverhalte und der kasuistischen Rechtsprechung ist dies freilich nicht immer leicht.

