Durch die Gesetzesänderungen (§ 12 Abs. 10 und § 28 Abs. 38 Z 2 UStG 1994) im 1. Stabilitätsgesetz 2012 wird der Vorsteuer-Berichtigungszeitraum im Zusammenhang mit Grundstücken, für die eine Vorsteuer abgezogen worden ist, von bisher 10 auf 20 Jahre verlängert. Ändern sich daher bei derartigen Grundstücken nachträglich innerhalb von 20 Jahren die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren, so ist die Vorsteuer zu korrigieren und anteilig zurückzuzahlen.

