(§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 3a UStG 1994)
Immer dann, wenn ein ausländischer Unternehmer eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung oder Werklieferung an
- einen Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG oder
(§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 3a UStG 1994)
Immer dann, wenn ein ausländischer Unternehmer eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung oder Werklieferung an
- einen Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG oder
