Seit 1.1.2011 sind sonstige Leistungen betreffend Eintrittsberechtigungen sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende Leistungen, Messen und Ausstellungen am Tätigkeitsort (= Veranstaltungsort) steuerbar. Dies gilt sowohl für die so genannten B2B (Business to Business) als auch für die B2C (Business to Customer) Fälle.

