Muss die in einem Rechtsstreit unterlegene Partei dem Prozessgegner die Prozesskosten ersetzen, liegt beim Empfänger kein Entgelt für eine Leistung vor, sondern ein echter, nicht steuerbarer Schadenersatz. Das gilt auch dann, wenn der Kostenersatz die Honorare des in eigener Sache tätigen Rechtsanwalts betrifft (UStR 2000, Rz 19).
Beispiel:

