Aufgrund des AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, kommt es ab 1.1.2012 gem. § 19 Abs. 1e UStG unter bestimmten Voraussetzungen auch bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen zum Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) auf den unternehmerischen Leistungsempfänger.

