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Reverse Charge bei Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen, Heft 84/2012

USt 2012, 3 Heft 84 v. 1.2.2012

Aufgrund des AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, kommt es ab 1.1.2012 gem. § 19 Abs. 1e UStG unter bestimmten Voraussetzungen auch bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen zum Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) auf den unternehmerischen Leistungsempfänger.

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