Entnahme von Dienstleistungen (Verwendungseigenverbrauch)
§ 3a Abs. 1a UStG: Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt:
Z 1: Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer

