Wird eine Forderung uneinbringlich, dann haben der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer und der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug zu korrigieren (§ 16 Abs. 3 Z 1 UStG). Die Berichtigungen sind für jenen Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgelts eingetreten ist. Sie dürfen nicht in späteren Veranlagungszeiträumen nachgeholt werden.

