Die polnische Firma Inter-Mark stellte Messestände an Kunden bereit, die ihre Erzeugnisse oder Dienstleistungen auf solchen Veranstaltungen vorstellten und vertrat die Ansicht, dass es sich bei den von ihr auf diese Weise erbrachten Dienstleistungen um Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung gem. Art. 56 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2006/112 handelt. Das polnische Finanzamt subsumierte diese Dienstleistungen unter Art. 27 Abs. 2 Nr. 3 polnisches UStG, somit als Messeleistungen und schrieb daher die USt aufgrund des Tätigkeitsortes vor. Dagegen wurden von Inter-Mark berufen und von der polnischen Behörde wurde der EuGH um Beantwortung dieser Problemstellung im Wege einer Vorabentscheidung ersucht.

