Herr R. verlegte im Jahr 2002 seine wirtschaftliche Tätigkeit von Deutschland nach Österreich, behielt aber seinen privaten Wohnsitz in Deutschland. In Österreich erhielt er eine UID-Nummer und verrechnete seine Leistungen gegenüber deutschen Speditionsbetrieben netto mit dem Zusatz „Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG beim Leistungsempfänger“. Das deutsche Finanzamt ließ den Übergang der Steuerschuld nicht zu, da er in Deutschland einen Wohnsitz hat und somit kein „ausländischer“ Unternehmer ist. Dagegen wurde von Herrn R. berufen.

