Von der Abgabenbehörde wurde die Vermietung eines von der Stiftung mit Anschaffungskosten von rund € 700.000,- errichteten Einfamilienhauses nicht als unternehmerische Betätigung anerkannt, da diese in Erfüllung des Stiftungszwecks (Wohnversorgung des Begünstigten) erfolgte.

