Zinsen können in mannigfaltiger Art (z.B. als Stundungszinsen, Verzugszinsen, Wechselvorzinsen) auftreten. Nachfolgend wird die umsatzsteuerliche Behandlung dieser verschiedenen Zinsenverrechnungen kurz dargestellt:
Verzugszinsen (UStR 2000, Rz 11)
Verzögert sich die Vertragserfüllung, weil der Gläubiger die Hauptleistung verspätet annimmt oder der Schuldner verspätet leistet, können Verzugszinsen gem. § 1333 ABGB anfallen. Diese teilen nicht das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung, sondern beruhen auf einem eigenen Rechtsgrund. Daher stellt ihre Bezahlung einen echten Schadenersatz dar (EuGH 1.7.1982, Rs C-222/81).

