Zur strittigen Umsatzsteuerfreiheit der Lieferungen an polnische Abnehmer in den Jahren 1994 und 1995 führte der UFS aus, dass beim Buchnachweis Angaben zum jeweiligen Tag der Übergabe der Ware an den Abholenden sowie die Person des Abholenden und dessen Ausländereigenschaft fehlen. Die Rechnungen für die mit Barzahlungen abgewickelten Geschäfte seien jeweils vor der Abholung ausgestellt worden, sodass deren Datum aus ihnen nicht hervorgehe, und die natürlichen Personen, an die die Waren übergeben worden seien, stünden nicht fest. Dagegen wurde berufen und insbesondere eingewendet, dass der Buchnachweis laut Rechtsprechung des VfGH nur eine formelle Bedeutung habe.

