Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen können Rechtsträger, die abgabenrechtlich begünstigte Zwecke verfolgen, für ihren begünstigten Bereich von der Körperschaft- und Umsatzsteuer befreit sein. Wesentliche Voraussetzung für eine Befreiung ist, dass sie diese begünstigten Zwecke ausschließlich und unmittelbar verfolgen, dass die Satzungen den formalen und inhaltlichen Voraussetzungen entsprechen und dass auch die tatsächliche Geschäftsführung auf die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke gerichtet ist.

