Steuerfreiheit und ZM-Eintragung
Umsatzsteuerlich relevante Bestimmungen für diesen Geschäftsfall finden sich in § 3a Abs. 10 letzter Satz UStG 1994 (zur Ortsbestimmung) und § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994 (zur Steuerbefreiung).
Seit Anfang 2010 sieht das UStG bei den Ortsbestimmungen des § 3a bzw. Art 3a nur noch Sonderregelungen vor, wenn die Güterbeförderung für einen nichtunternehmerischen Kunden erbracht wird. Somit gilt in allen Fällen der Güterbeförderung für unternehmerische Leistungsempfänger gemäß der B2B-Generalklausel das Empfängerortprinzip.

