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Grenzüberschreitende Güterbeförderung, Heft 76/2011

USt 2011, 1 Heft 76 v. 6.6.2011

Steuerfreiheit und ZM-Eintragung

Umsatzsteuerlich relevante Bestimmungen für diesen Geschäftsfall finden sich in § 3a Abs. 10 letzter Satz UStG 1994 (zur Ortsbestimmung) und § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a UStG 1994 (zur Steuerbefreiung).

Seit Anfang 2010 sieht das UStG bei den Ortsbestimmungen des § 3a bzw. Art 3a nur noch Sonderregelungen vor, wenn die Güterbeförderung für einen nichtunternehmerischen Kunden erbracht wird. Somit gilt in allen Fällen der Güterbeförderung für unternehmerische Leistungsempfänger gemäß der B2B-Generalklausel das Empfängerortprinzip.

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