Bei Aufwendungen für Geschäftsessen besteht betreffend die Abzugsfähigkeit ein Auseinanderklaffen zwischen den umsatzsteuerlichen und ertragsteuerlichen Regelungen. Ein Vorsteuerabzug für Geschäftsessen steht entweder zur Gänze zu oder überhaupt nicht, während im ertragsteuerlichen Bereich Aufwendungen für Geschäftsessen zu 100 %, zu 50 % oder überhaupt nicht als Betriebsausgaben absetzbar sind.
Voller Vorsteuerabzug für Geschäftsessen

