§ 3a Abs. 11 UStG bestimmt für Leistungen, die in einem positiven Tun bestehen, den Tätigkeitsort als Ort der Leistungserbringung; der Tätigkeitsort ist der Ort, an dem der leistende Unternehmer beim einzelnen Umsatz überwiegend tätig wird. Die Gewichtung stellt dabei auf qualitative Kriterien oder, wenn das nicht möglich ist, auf den Zeiteinsatz ab.

