Dieses Fahrzeug entspricht nicht den aus der Judikatur des VwGH ableitbaren Anforderungen an ein „kastenwagenförmiges Äußeres“. Es verfügt über eine stark abgesetzte Motorhaube, eine deutliche Abschrägung im Heckbereich und weist auch keine annähernd senkrechten Seitenwände auf. Daher steht für die Anschaffung dieses Fahrzeuges kein Vorsteuerabzug zu (VwGH 29.9.2010, 2005/13/0081).

