Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbes wird in Art. 3 Abs. 8 UStG geregelt. Demnach ist der Leistungsort grundsätzlich dort, wo sich die Ware am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.
Beispiel:
Ein französischer Lieferant verkauft Handelsware an seinen österreichischen Abnehmer. Die Ware wird von einem Lager des Lieferanten in Frankreich nach Österreich gebracht.

