Seit 1.1.2010 bestimmt sich der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln gem. § 3a Abs. 6 UStG nach dem Empfängerortprinzip, und bei der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln gem. § 3 Abs. 12 UStG nach dem Ort der tatsächlichen Zuverfügungstellung des Beförderungsmittels.

