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Achtung bei Reihen- und Dreiecksgeschäften, Heft 70/2010

USt 2010, 2 Heft 70 v. 6.12.2010

Der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbes wird in Art. 3 Abs. 8 UStG geregelt. Demnach ist der Leistungsort grundsätzlich dort, wo sich die Ware am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.

Beispiel:

Ein französischer Lieferant verkauft Handelsware an seinen österreichischen Abnehmer. Die Ware wird von einem Lager des Lieferanten in Frankreich nach Österreich gebracht.

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