Bei der Prüfung eines Schlachthofes wurde festgestellt, dass der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen einer GmbH über Schweinelieferungen durchgeführt wurde. Erhebungen ergaben, dass es sich dabei um eine „Briefkastenfirma“ (keine eigenen Räumlichkeiten, kein eigener Telefon- oder Faxanschluss, nur angemietetes Postfach im Postamt) handelt. Daher wurde der Vorsteuerabzug nicht anerkannt.

