Aufgrund einer Betriebsprüfung wurden die von der Beschwerdeführerin erzielten Provisionen für die Durchführung der Umsatzsteuerrückerstattung bei Touristenexporten mit 20 % der Umsatzsteuer unterworfen. Dagegen wurde berufen und ausgeführt, es handle sich dabei um eine steuerfreie sonstige Leistung gem. § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a sublit. bb UStG , die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr bezieht.

