Das BBG 2009, BGBl I Nr 52/2009, hat im § 3a Abs. 5 bis 16 den Ort der Erbringung von sonstigen Leistungen neu geregelt (UStR 2000 Rz 639n ff). Nach diesen neuen Bestimmungen wird der Ort, an dem eine sonstige Leistung erbracht wird, grundsätzlich einmal danach bestimmt, ob die sonstige Leistung
an einen Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 oder
