Abholfälle bei innergemeinschaftlichen Lieferungen - Werden die Waren von einem Beauftragten des Abnehmers abgeholt, müssen nicht nur die Unternehmereigenschaft des Abnehmers und die Warenbewegung in den Bestimmungsmitgliedsstaat nachgewiesen werden. Erforderlich ist auch eine schriftliche Erklärung des Abnehmers bzw. des Beauftragten, dass er die Ware in den anderen EU-Staat befördern wird (konkrete Bezeichnung des Bestimmungslandes und des Bestimmungsortes) und dass der beauftragte Abholer eine Spezialvollmacht für seine Beauftragung vorweist. Eine nur allgemein gehaltene Vollmacht bzw. die Kopie des Reisepasses genügen nicht. Das gilt jedenfalls für innergemeinschaftliche Lieferungen ab 1.1.2010 (USt-Protokoll 2009 des BMF).

