Gesetzliche Grundlagen:
Ab 2010 sind auf Grund der RL 2008/8/EG in allen EU-Mitgliedstaaten bestimmte sonstige Leistungen in die ZM aufzunehmen. Zweck der Regelung ist die Betrugsbekämpfung, weil die Umsetzung des Reverse Charge Systems (Übergang der Steuerschuld) im Bestimmungsland leichter überprüft werden kann. Die innerstaatliche Umsetzung erfolgte durch Art. 21 Abs. 3 bis 10 UStG (Neufassung einzelner Absätze).

