Gem. § 12 Abs. 2 Z 2b UStG gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb von PKW oder Kombis stehen, als nicht für das Unternehmen ausgeführt. Die für Lieferungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Miete oder dem Betrieb dieser Fahrzeuge in Rechnung gestellte Umsatzsteuer darf daher nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Die Veräußerung oder Privatnutzung dieser Fahrzeuge ist andererseits nicht umsatzsteuerbar.

